Corona: Aktuelle Pressemitteilung der WaPo Lindau
Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV)
-Auslegung für den Wassersport in Bayern-
Der Schutzzweck der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist nach wie vor die Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus. Die Verordnung zur Änderung der 4. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4.BayIfSMV) ist seit 18.05.2020 in Kraft.
Sport und Bewegung an der frischen Luft sind nach wie vor erlaubt, allerdings höchstens im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes, Ehegatten, Lebenspartner Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstandes. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen zwei Personen einzuhalten.
Schon seit geraumer Zeit sind folgende Bereiche rund um den Wassersport wieder geöffnet:
- Das Fahren mit Motor- und Segelbooten direkt aus den Häfen und Liegeplätzen ist erlaubt. Gleiches gilt für das Wakeboard- bzw. Wasserskifahren.
- Für Spitzensportler in nichtolympischen Disziplinen ist das Training wie für jeden Privatmann erlaubt.
- Das Betreten von Gebäuden zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu holen und wieder zurückzustellen ist ebenso zulässig.
- Das Kranen bzw. Slippen der Boote und das Einbringen der Schwimmstege ist ebenfalls gestattet.
- Instandsetzungsarbeiten an Booten in Häfen durch Privatpersonen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung und unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5m ist erlaubt
- Die gewerbliche Vermietung von Sportgeräten und Sportausrüstung ist zulässig.
Für die Häfen sollten entsprechende Verfahrensanweisungen im Sinn des § 9 der 4. BayIfSMV von den Betreibern erlassen werden.
Die bislang notwendigen Einschränkungen in Bezug auf den Wassersport in Bayern erfahren ab 30.05.2020 weitere Lockerungen:
- Beherbergungsbetriebe, Hotels und Campingplätze dürfen unter Beachtung des vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassenen Hygienekonzeptes ( https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-290/ ) ihren Betrieb wieder aufnehmen. Das heißt für das Übernachten auf eigenen Booten in Marinas und Häfen etc., dass dies unter der Bedingung wieder erlaubt ist, dass die Boote über eine eigene sanitäre Einrichtungen verfügen müssen.
Ab 08.06.2020 erfolgen weitere Erleichterungen, soweit erforderliche Abstandsregelungen und Schutz-/Hygienekonzepte eingehalten werden.
- Der Outdoor-Trainingsbetrieb ist in Gruppen von bis zu 20 Personen zulässig.
- Der Wettkampfbetrieb für kontaktlos ausführbare Sportarten im Freien ist wieder zulässig. Damit können auch Regatten etc. wieder durchgeführt werden.
Dies gilt auf den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau und auf allen bayerischen Landesgewässern, wie z.B. dem Chiemsee, Brombachsee oder auch Fließgewässern.