Vereinssatzung des Wassersportverein Kleiner See Lindau e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Wassersportverein Kleiner See Lindau e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Sitz des Vereins ist Lindau / Bodensee.

§ 2 Zweck

  1. Der Hauptzweck des Vereins ist die Ausübung des Wassersportes nach den Regeln des DSV und des DMYV sowie nach den nationalen und internationalen See- und Schifffahrtsordnungen.
  2. In diesem Zusammenhang fördert der Club das Betreiben des Wassersports als Breitensport, die praktische und theoretische Weiterbildung seiner Mitglieder mit dem Ziel, das seemännische Können und damit die Sicherheit auf dem Wasser ständig zu verbessern. Das schließt Entwicklungsmöglichkeiten zum Leistungssport ein.
  3. Als Grundlage zur Erhaltung und Pflege des Hafens gilt eine eigene Hafenordnung.
  4. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den zuständigen Behörden, den Hafenverwaltungen sowie anderen öffentlichen Einrichtungen der Schifffahrt und ist um eine loyale Zusammenarbeit der Teilnehmer am Wassersport mit der Berufsschifffahrt bemüht.
  5. Den Mitgliedern stehen keine Anteile am Vereinsvermögen zu. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Etwaige Gewinne oder Überschüsse des Vereins dürfen wie alle anderen Mittel nur für die satzungsgemäßen, steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts, Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung allseitiger Kameradschaft, regelmäßiger Zusammenkünfte und sportlicher Veranstaltungen.
  4. Darüber hinaus fördert der Verein das Betreiben von Ausgleichssport nach den Richtlinien des Deutschen Sportbundes, besonders im Bereich des Kinder- und Jugendsportes.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, in Versammlungen Anträge zu stellen und sein Stimmrecht auszuüben. Die Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig.

§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede am Wassersport interessierte, unbescholtene, natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  3. Die Beitrittserklärung ist in Textform vorzulegen.
  4. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer Aufnahmeerklärung in Textform durch den Vorstand wirksam.
  5. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand in Textform zu erklären.
  4. Die Mitgliedschaft endet auch mit dem Tod des Mitgliedes.

§ 8 Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag.
  3. Der Vorstand hat das Mitglied innerhalb von zwei Wochen in Textform über den Antrag zu informieren.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  5. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

§ 9 Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.
  3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

§ 10 Beiträge

Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Geschäftsordnung verankert wird.

§ 11 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Geschäftsführer, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und den Beisitzern. Gemäß §26 BGB wird der Verein nach außen durch den Geschäftsführer, dem ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Alle Vorsitzenden sind einzeln zur Vertretung berechtigt.
  2. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird für die restliche Zeit der Wahlperiode ein Nachfolger gewählt.
  4. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26, Abs. 2, Satz 2 BGB), dass zum  Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 1000 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Sonstige Ausgabenbefugnisse werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat in jedem Kalenderjahr eine ordentliche Jahreshauptversammlung (JHV) abzuhalten. Dies soll nach Möglichkeit im 1. Halbjahr erfolgen. Die Mitglieder sind dazu in Textform spätestens vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung (TO) einzuladen. Briefe und E-Mails werden jeweils an die letzte von den Mitgliedern bekannte Adresse/Email-Adresse übermittelt und gelten drei Tage nach Absendung als zugestellt. Der Vorstand beschließt über Termin und Ort der Mitgliederversammlung.
  2. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies durch Antrag in Textform fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
  3. Beschlussanträge der Mitglieder sind bis spätestens 2 Wochen vor der JHV in Textform beim Vorstand einzureichen. Fristgerecht eingereichte Anträge sind den Mitgliedern rechtzeitig vor der JHV mit der ergänzten Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/andere Medien/Telefon durchgeführt werden. Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.

§ 15 Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Anwesenheit von ¾ der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
  5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  6. Abstimmungen und Wahlen in Mitgliederversammlungen

Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich in offener Weise durch Handzeichen, oder andere geeignete, eindeutige Äußerung. Dies betrifft auch die Online Teilnehmer. Bevollmächtigte stimmen für den Vollmachtgeber offen ab.

Ist eine geheime Abstimmung/Wahl durchzuführen, so werden von den Präsenzteilnehmern Stimmzettel ausgefüllt. Für die Online-Teilnehmer stellt der Verein ein Online Abstimmungstool zur Verfügung.

Möglichkeiten der Stimmabgabe:

  • Persönlich auf der Veranstaltung
  • Durch Vollmacht an ein aktives Mitglied oder den Vorstand. Vollmachten müssen eigenhändig unterschrieben vor der Abstimmung vorliegen. Eine Übermittlung auf elektronischem Wege ist zulässig. Dabei darf ein stimmberechtigtes Mitglied nicht mehr als drei weitere Stimmen vertreten. Vollmachten, die auf den Vorstand als Gremium ausgestellt sind, unterliegen dieser Beschränkung nicht.
  • Per online Abstimmung, sofern die technischen Möglichkeiten gegeben sind.
  • Bei außergewöhnlichen Entscheidungen kann der Vorstand beschließen, Briefwahl zusätzlich zuzulassen, wobei die Stimmabgabe per Briefwahl ausdrücklich vom Mitglied angefordert werden muss. Die ausgefüllten und unterschriebenen Abstimmformulare müssen vor der Abstimmung vorliegen

§ 16 Beschlussfassung

  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt grundsätzlich in offener Weise durch Handzeichen oder andere geeignete eindeutige Äußerungen, sofern keine Einwände bestehen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  4. Zur Änderung des Zweckes des Vereins (§2 der Satzung) ist die Zustimmung von ¾ der Mitglieder erforderlich.

§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von drei Mitgliedern des Vorstandes des Vereins zu unterschreiben. Eine eingescannte Unterschrift ist ausreichend.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 18 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vermögen auf den Lindauer Kinderfest-Ausschuss Altstadt oder, falls dieser nicht mehr besteht, auf den Kreisverband Lindau des Bayerischen Roten Kreuzes zu überführen.

Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Satzung wurde gemäß der Jahreshauptversammlung vom 07.07.2022 aktualisiert.

Name             Vorname

Sandau,         Daniel   
1. Vorsitzender

Fink,               Manfred     
2. Vorsitzender

Pröller,           Hubert              
Geschäftsführer

Steuernagel, Christa          
Protokollführerin